Aktuelle Infos zum Coronavirus
Die BzGA hat aus aktuellem Anlass ein Merkblatt zuhäufigen Fragen zum Coronavirus herausgebracht. Download als PDF ➜
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Nachdem unsere Ausstellung Wiederleben 7 Monate im DHZB zu sehen war, ist sie Ende August an ihren neuen Ausstellungsort in Bundesministerium für Gesundheit gezogen. Dort wird sie bis zum Ende des Jahres für die dortigen Mitarbeiter und Besucher, sowie die Presse zu sehen sein. Wir freuen uns sehr, und fühlen uns geehrt, an diesem Ort ausstellen zu dürfen. Hier einige Impressionen unseres Umzugs. Im Januar 2020 zieht Wiederleben weiter, dann in die Rehaklinik Seehof.
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Am 30. Januar um 14.00 Uhr findet unser erstes IOP Café des Jahres 2020 statt.
Bei Kaffee und Kuchen ist unser Thema diesmal:
Wir berichten vom großen ehrenamtlichen Engagement der Selbsthilfegruppen im Vorfeld und warum die Einführung gescheitert ist.
Wie ist die Organspende in anderen Ländern von Eurotransplant geregelt?
Wir freuen uns auf einen informativen Nachmittag.
Unser Vorstand nimmt vom 17, - 19. Oktober 2019 an der 28. Jahrestagung der Deutschen Transplantationsgesellschaft➜ in Hannover teil, um die neuesten Infos aus dem Bereich Transplantation für unsere Mitglieder zu sammeln.
1.1 Der Verein führt den Namen „transplantiert e.V." und ist in das Vereinsregister eingetragen
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, insbesondere die Betreuung und Beratung von Personen und Aufklärung der Bevölkerung über Transplantation im Einzugsbereich der Charité Campus Virchow und des Deutschen Herzzentrums Berlin. In erster Linie entfaltet der Verein folgende Tätigkeiten:
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.1 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.2 Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen werden.
3.3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Herzzentrum Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4.1 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein lediglich finanziell unterstützen.
4.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch
4.4 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
4.5 Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Dieser ist bis zum 15.03. eines Jahres zu entrichten (per Überweisung oder im Lastschriftverfahren).
Bei Eintritt nach dem 15.03. im laufenden Jahr ist der volle Mitgliedsbeitrag sofort zu entrichten.
Es bleibt den Mitgliedern unbenommen, zusätzlich einen Förderbetrag zu leisten
Organe des Vereins sind:
7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
7.2 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 Abs.2, und sie sind jeweils allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Er hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:
Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
9.1 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
9.2 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhält.
9.3 Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
9.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
10.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse regelmäßig in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter schriftlich, telefonisch oder per Email mit einer Frist von 7 Tagen einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10.2 Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet.
10.3 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
10.4 Die Beschlüsse des Vorstands sind gemäß §15 in Protokollen festzuhalten. Nicht anwesende Vorstandsmitglieder erhalten eine Kopie des Protokolls.
11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von dem Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Vertreter mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
11.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
11.3 Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens seit 6 Monaten Vereinsmitglieder sind. Maßgeblich hierfür ist das Datum der Entscheidung des Vorstands über den Aufnahmeantrag (vgl. §4.2)
11.4 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
11.5 Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit der Finanzbehörde darauf abzustimmen, dass sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.
11.6 In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches eine Entscheidung der Mitgliederversammlung einholen.
12.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder von dessen Vertreter geleitet.
12.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
12.3 Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
12.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12.5 Der Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende werden in einem einzigen Wahlgang gewählt. Die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen sind gewählt und verteilen die Funktionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden unter sich.
12.6 Der Kassenwart, wird in einem einzigen Wahlgang gewählt.
12.7 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist zur Änderung der Satzung notwendig und zur Auflösung des Vereins nötig.
12.8 Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diese Tagesordnungspunkte bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde, und bei anstehenden Satzungsänderungen der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von mindestens vier Fünfteln aller Mitglieder beschlossen werden.
12.9 Beschlüsse können mit den in §12 festgelegten Mehrheiten auch auf dem Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden.
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Tagesordnungspunkte, die eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstands oder eines seiner Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit betreffen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Entscheidung, ob ein Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung der Sitzung aufgenommen wird, ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden.
14.1 Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind vom Protokollführer der Versammlung schriftlich niederzulegen, und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden die gemeinsam verfügungsberechtigten Liquidatoren.
Vereinsregisternummer 18930Nz
Amtsgericht Berlin Charlottenburg
Das neue Jahr beginnt für uns gleich aufregend.
Am Donnerstag den 16. Januar 2020 wird im Bundestag über die Einführung der Widerspruchsregelung abgestimmt.
Aktuell ist es knapp Pro WSR, es gibt aber noch viele unentschlossene Abgeordnete. KNAPP ist für uns nicht genug! Es hängen Menschenleben von der Entscheidung ab.
Unsere Wiederleben Ausstellung verlässt im Januar nach 4 Monaten das Bundesministerium für Gesundheit und wird ab dem 9. Januar im Rehazentrum Seehof in Teltow zu sehen sein.
Wir laden alle Interessierten ein zur Vernissage am 9.1.2020 um 18:00 Uhr im Foyer des Rehazentrums. Weitere Einzelheiten entnehmen sie bitte der verlinkten Einladung ➜.
Bitte besuchen sie die dazugehörige Website www.wiederleben-Ausstellung.de