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Unsere Satzung

Neufassung der Satzung vom 10. Oktober 2020



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „transplantiert e.V." und ist in das Vereinsregister eingetragen

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinszweck 

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, insbesondere die Betreuung und Beratung von Personen und Aufklärung der Bevölkerung über Transplantation im Einzugsbereich der Charité Campus Virchow und des Deutschen Herzzentrums Berlin. In erster Linie entfaltet der Verein folgende Tätigkeiten:

  1. Durchführung von Seminaren und anderen Veranstaltungen, die der Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und körperlichen Leistungsfähigkeit der Transplantierten dienen.
  2. Betreuung und Beratung von Patienten, die sich einer Transplantation unterziehen, und deren Angehörigen.
  3. Betreuung und Beratung von Patienten, die bereits transplantiert wurden, und deren Angehörigen.
  4. Beratung der Mitglieder und deren Angehörigen in sozialrechtlichen und psychosozialen Angelegenheiten.
  5. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Organtransplantation und Organspende.
  6. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Ursachen der zu einer Transplantation führenden Organerkrankung.
  7. Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die dazu beitragen können, die Ziele des Vereins zu verwirklichen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.1 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.2 Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen werden.

3.3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Herzzentrum Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft 

4.1 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein lediglich finanziell unterstützen.

4.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4.3 Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod des Mitglieds
  2. Ausschluss aus dem Verein,
  3. schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

4.4 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

4.5 Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Dieser ist bis zum 15.03. eines Jahres zu entrichten (per Überweisung oder im Lastschriftverfahren).
Bei Eintritt nach dem 15.03. im laufenden Jahr ist der volle Mitgliedsbeitrag sofort zu entrichten.
Es bleibt den Mitgliedern unbenommen, zusätzlich einen Förderbetrag zu leisten

 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

7.2 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 Abs.2, und sie sind jeweils allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Er hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Planung und Verwirklichung der Vereinsziele gemäß §2 der Satzung
  2. Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  4. Erstellung der jährlichen Bilanz und eines Jahresberichts
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese erforderlich sind, um den Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins zu gewährleisten, oder die vom Vereinsregister gefordert werden.

Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

9.1 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
9.2 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhält.
9.3 Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
9.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes 

10.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse regelmäßig in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter schriftlich, telefonisch oder per Email mit einer Frist von 7 Tagen einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

10.2 Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet.

10.3 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

10.4 Die Beschlüsse des Vorstands sind gemäß §15 in Protokollen festzuhalten. Nicht anwesende Vorstandsmitglieder erhalten eine Kopie des Protokolls.

 

§11 Die Mitgliederversammlung 

11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von dem Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Vertreter mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

11.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

11.3 Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens seit 6 Monaten Vereinsmitglieder sind. Maßgeblich hierfür ist das Datum der Entscheidung des Vorstands über den Aufnahmeantrag (vgl. §4.2)

11.4 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, sowie Entlastung des Vorstandes.
  2. Bestellung zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Buchführung, einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (siehe § 9)
  4. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung –unbeschadet der Befugnisse des Vorstands nach §8.g –und über die Auflösung des Vereins.

11.5 Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit der Finanzbehörde darauf abzustimmen, dass sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.

11.6 In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches eine Entscheidung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

12.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder von dessen Vertreter geleitet.

12.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.

12.3 Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

12.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

12.5 Der Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende werden in einem einzigen Wahlgang gewählt. Die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen sind gewählt und verteilen die Funktionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden unter sich.

12.6 Der Kassenwart, wird in einem einzigen Wahlgang gewählt.

12.7 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist zur Änderung der Satzung notwendig und zur Auflösung des Vereins nötig.

12.8 Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diese Tagesordnungspunkte bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde, und bei anstehenden Satzungsänderungen der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von mindestens vier Fünfteln aller Mitglieder beschlossen werden.

12.9 Beschlüsse können mit den in §12 festgelegten Mehrheiten auch auf dem Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden.

 

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 

Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Tagesordnungspunkte, die eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstands oder eines seiner Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit betreffen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Entscheidung, ob ein Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung der Sitzung aufgenommen wird, ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden.

 

§ 14 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane 

14.1 Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind vom Protokollführer der Versammlung schriftlich niederzulegen, und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden die gemeinsam verfügungsberechtigten Liquidatoren.




Vereinsregisternummer 18930Nz
Amtsgericht Berlin Charlottenburg